Satzung – Wählergemeinschaft GfH Gemeinsam für Heiligenhaus e.V.


Vorwort

Die Wählergemeinschaft „GfH- Gemeinsam für Heiligenhaus“ e. V. verfolgt ihre Ziele auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Mitglieder der Wählergemeinschaft „GfH- Gemeinsam für Heiligenhaus“ e. V. verstehen sich als eine unabhängige Bürgervereinigung dieser Stadt, die nur ihrem Gewissen verpflichtet sind und in keiner Abhängigkeit zu politischen Parteien stehen.

Die politische Willensbildung soll sich von den Bürgern unserer Stadt zu den gewählten

Bürgervertretern vollziehen und nicht umgekehrt. Das ständige Bemühen der Wählergemeinschaft „GfH- Gemeinsam für Heiligenhaus“ e.V. um das bestmögliche Gemeinwohl in unserer Stadt in bürgernaher Demokratie schließt die Bevorzugung einzelner Personen oder Bevölkerungsgruppen aus. Nur der Wunsch nach Verbesserung des Gemeinwohls bindet die Mitglieder der Wählergemeinschaft „GfH- Gemeinsam für Heiligenhaus e. V.

§ 1 Name, Gebiet und Sitz

Die Interessengemeinschaft aus Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Heiligenhaus trägt offiziell den Namen „GfH Gemeinsam für Heiligenhaus“  und führt die Kurzbezeichnung GfH. Das Gebiet ist identisch mit dem Verwaltungsgebiet der Stadt Heiligenhaus. Hier befindet sich auch ihr Sitz, wobei die juristische Anschrift immer die des/der 1.Vorsitzenden ist.

§ 2 Zweck der Vereinigung

Durch den Zusammenschluss der Bürgerinnen und Bürger soll erreicht werden, dass sich ihnen die Möglichkeit eröffnet, im Rat der Stadt Heiligenhaus durch parteiungebundene Bürgerinnen und Bürger politisch vertreten zu werden, die ausschließlich im Interesse freier Wähler handeln.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied in der Wählergemeinschaft e. V. können alle Bürgerinnen und Bürger werden, die der vorliegenden Satzung ihre Zustimmung geben können. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Für die Inanspruchnahme des passiven Wahlrechts gelten ausschließlich die Voraussetzungen, die das Kommunalwahlgesetz bei einer Kandidatur verlangt.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die ordentliche und stimmberechtigte Mitgliedschaft beginnt, wenn ein vom Antragsteller

ordnungsgemäß ausgefüllter Aufnahmeantrag unterschrieben eingereicht wurde, damit die geltende Satzung anerkannt, der Mitgliedsbeitrag entrichtet, und die Aufnahme von der Gesamtheit des Vorstandes bestätigt wurde.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Kündigung und ist jederzeit zum Ende eines Monats ohne Erstattungsanspruch bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich oder per Mail vorliegen.

Ein Ausschluss eines Mitgliedes ist bei nachweislich satzungswidrigem Verhalten möglich. Der Ausschlussantrag muss dem/der1. Vorsitzenden mit schriftlicher Begründung zugeleitet, und hierauf eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen werden. Das betroffene Mitglied hat in dieser das Recht auf Anhörung. Die Mitgliederversammlung muss den Ausschluss in einer geheimen Abstimmung mit zweidrittel Mehrheit bestätigen.

§ 5 Organe

Organe der Wählergemeinschaft e. V. sind:

– der Vorstand

– die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung

gewählt. Der Vorstand besteht aus

– dem oder der 1. Vorsitzenden

– dem oder der 2. Vorsitzenden

– dem oder der Geschäftsführer In /Schatzmeister In

Legt ein gewähltes Vorstandsmitglied sein Amt vor Ende der Wahlperiode nieder, so kann auf Antrag bei der ersten darauf folgenden Mitgliederversammlung, eine Ergänzungswahl bis zum Ende der jeweiligen Wahlperiode des Vorstandes erfolgen.

Ferner muss im Fall eines Rücktritts eine Einzelentlastung durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

Bei Niederlegung der Ämter von mehr als der Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder muss

innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen werden. Hierbei ist der Gesamtvorstand einzeln zu entlasten und ein neuer Vorstand für die verbleibende Länge der Wahlperiode zu wählen.

§ 7 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand. Er ist verantwortlich für einen reibungslosen Ablauf bei den laufenden Geschäften der „GfH Gemeinsam für Heiligenhaus“.

Die rechtliche Vertretung des Vereins nach § 26 BGB erfolgt durch den

1. Vorsitzenden oder durch die/den 2. Vorsitzende/n.

Durch den Vorstand ist weiterhin

– die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen.

– die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vor

Beginn der Versammlung zu versenden und eine Tagesordnung mit allen

Besprechungspunkten beizufügen.

– ein Ersuchen der Mitglieder für die Tagesordnung zu berücksichtigen, soweit

das Ersuchen schriftlich 5 Tage vor dem Versammlungstermin eingegangen ist.

§ 8 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um bis zu 4 im Vorstand stimmberechtigte

Beisitzer/innen für Heiligenhaus erweitern. Der erweiterte Vorstand

– hat die weiter anfallenden Aufgaben nach den Richtlinien der Wählergemeinschaft „GfH Gemeinsam für Heiligenhaus“.e.V. durchzuführen

– ist über Aufnahmegesuche zu informieren

§ 9 Mitgliederversammlung

Es wird unterschieden in

– Jahreshauptversammlung

– ordentliche Mitgliederversammlung

– außerordentliche Mitgliederversammlung

Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist einmal innerhalb eines Geschäftsjahres durchzuführen, jedoch spätestens bis März des laufenden Jahres. Als Geschäftsjahr zählt das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.

In der Jahreshauptversammlung geben

– der Vorstand einen Tätigkeitsbericht

– der Kassenwart den Kassenbericht

– die Revisoren den Bericht über die zuvor durchgeführte Kassenprüfung.

ab, damit durch die Versammlung eine Entlastung des Vorstandes erfolgen kann. Ansonsten richtet sich der Versammlungsablauf nach der vorgelegten Tagesordnung.

Ordentliche Mitgliederversammlung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen und wenn der Vorstand dies für erforderlich hält und begründeter Bedarf vorliegt. Einladung, Tagesordnung und Fristen entsprechen den gleichen Vorgaben wie bei der Jahreshauptversammlung.

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Sie kann aufgrund außerordentlicher Ereignisse stattfinden, wenn nach Auffassung des Vorstandes eine unmittelbare Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich wird. Verlangen 20% der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so ist diese durch den Vorsitzenden einzuberufen. Das Verlangen ist schriftlich mit den erforderlichen Unterschriften dem Vorsitzenden zuzuleiten.

Die geforderte Versammlung muss dann spätestens nach einem Ablauf von 4 Wochen (ab Eingang des Ersuchens) stattgefunden haben. Sollte der/die 1. Vorsitzende dieser Verpflichtung nichtnachkommen, so hat der/die 2. Vorsitzende die Versammlung spätestens 1 Woche nach Ablauf der Frist einzuberufen.

§ 10 Wahlen

Alle Wahlen können nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Sie müssen nach

demokratischen Prinzipien durchgeführt werden. Jede personenbezogene Wahl hat auf Antrag in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Die Kandidatinnen und Kandidaten der Wählergemeinschaft e. V. für die Kommunalwahlen (Stadtrat,  Bezirksvertretungen und Bürgermeister werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt. Die Mitglieder der Versammlung sowie der Vorstand haben ein Vorschlagsrecht.

§ 11 Kassenführung

Die Kasse der Wählergemeinschaft e. V. führt der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin. Die Grundsätze der einfachen Buchführung sind hierbei zu beachten. Über Art und Umfang der Ausgaben beschließt der geschäftsführende Vorstand.

§ 12 Mitgliederbeiträge

Zu entrichtende Jahresbeiträge und Spenden sowie deren Zahlungsweise für Vereins-, Rats-, Ausschuss-, und sonstige Gremiums-Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.

§ 13 Kassenrevision

Die Mitglieder wählen auf der Jahreshauptversammlung jeweils 2 dem Gesamtvorstand nicht

angehörende Kassenprüfer/innen für 2 Jahre. Die Wahl hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen.Die Kasse der Wählergemeinschaft e. V. ist durch beide Kassenprüfer einmal jährlich zu prüfen. In besonderen Fällen kann der Vorstand zu zusätzlichen Prüfungen auffordern. Die jährliche Prüfung sollte frühestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung erfolgen. Die Kassenrevision über Ausgaben und Einnahmen ist durch die Kassenprüfer entsprechend im Kassenbuch schriftlich zu vermerken. Die Personen, die die Kassenprüfung durchführten, müssen dann in der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht abgeben, damit dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.

§ 14 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. So wird vermieden, dass der Gesamtvorstand bei Abstimmungen alleine erforderlich werdende Mehrheitsbeschlüsse fasst.

Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so muss innerhalb 4 Wochen eine erneute

Mitgliederversammlung einberufen werden.

Zur Beschlussfassung genügt dann die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Stimmberechtigt sind nur die Personen, die am Tage der Abstimmung oder Wahl in der

Mitgliederliste der Wählergemeinschaft „GfH Gemeinsam Für Heiligenhaus“ e. V. verzeichnet sind und eine Stimmkarte erhalten haben.

§ 15 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.

Jedoch nur dann, wenn 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer der Satzungsänderung ihre Zustimmung erteilen und dem/der 1. Vorsitzenden rechtzeitig vor der Versammlung ein derartiger Antrag schriftlich eingereicht wurde ( siehe auch § 7). Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied.

§ 16 Vereinsauflösung

Eine Vereinsauflösung kann im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen soll einem gemeinnützigen Verein in Heiligenhaus Verfügung gestellt werden.

§ 17 Inkrafttreten

Die auf der Gründungsversammlung am 08.05.2025 beschlossene Satzung der

Wählergemeinschaft „GfH Gemeinsam für Heiligenhaus“ e. V. tritt mit dem 08.05.2025 in Kraft.

Heiligenhaus, 08.05.2025

Ingmar Janssen Edmund Mathed Manuela Janssen

Sabine Eichler Klaus Hille Rainer Klinger

Jana Janssen Matthias Piorek Brigitte Mathey

Marek Janssen

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